Kirchenbeitrag
Link: Das erste Mal Kirchenbeitrag
Jetzt aber ist Ihre aktive Unterstützung gefragt!
Ihre Meinung, Ihr Feedback, Ihre Mitarbeit – und eben auch Ihr Kirchenbeitrag sichern die Zukunft unserer Kirche, der Sie angehören. Neben ihren spirituellen Angeboten fördert die Evangelische Kirche sozial Schwache, unterstützt Katastrophenopfer (www.diakonie.at), begleitet Menschen bei freudigen und leidvollen Ereignissen, erhält wertvolle Gebäude – und muss für all das ihre MitarbeiterInnen auch entsprechend schulen und weiterbilden. – Neben diesen grundlegenden Angeboten finden Sie in Ihrer Kirche auch Spaß, Gemeinschaft und Freizeitgestaltung … All das steht Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.
Wer? Wann? Wieviel?
Was jede/jeder darüber wissen soll.
Wer?
Jede/jeder evangelische ChristIn ist mit 1.1. des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahres kirchenbeitragspflichtig.
Die Kirchenbeitragspflicht wird ausgesetzt, wenn die/der Beitragspflichtige sich in Ausbildung (Studium, Schulausbildung, Lehre) oder im Zivil- bzw. Präsenzdienst befindet. Wichtig: Die Kirchenbeitragsstelle kann das nur berücksichtigen, wenn sie darüber informiert wird und eine dementsprechende Bestätigung dazu erhält.
Wann?
In den ersten Monaten des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahres bzw. nach Beendigung einer Ausbildung wird von der Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Wohnsitzpfarrgemeinde oder dem Pfarrgemeindeverband die erste Kirchenbeitragsvorschreibung zugesandt. Wichtig: Sollte die Kirchenbeitragsvorschreibung nicht gerechtfertigt sein, kann innerhalb der angegebenen Frist Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, ist die Zahlungsfrist (meist sechs Wochen) einzuhalten. Es kann selbstverständlich auch ein anderer Zahlungsmodus (Ratenvereinbarung, monatliche Teilzahlung etc.) mit der Kirchenbeitragsstelle vereinbart werden.
Wieviel?
Der Kirchenbeitrag beträgt 1% der Beitragsgrundlage abzüglich eines Fixbetrages von € 44,-. Wenn erforderlich, wird von der Wohnsitzpfarrgemeinde eine sogenannte Gemeindeumlage mit eingehoben. Als Beitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des vorangegangenen Jahres . Bei der ersten Vorschreibung ist das Einkommen des laufenden Jahres Beitragsgrundlage. Wenn die Kirchenbeitragsstelle keine anderen Informationen hat, wird die Beitragsgrundlage eingeschätzt. Gegen diese Schätzung kann Einspruch erhoben werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Berücksichtigung besonderer finanzieller Belastungen zu beantragen. Wichtig: Ein Einspruch kann von der Kirchenbeitragsstelle bzw. Kirchenbeitragskommission nur behandelt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen (Lohnzettel etc.) zu Einsicht vorliegen.
Seit 2011 besteht die Möglichkeit ihren Kirchenbeitrag mittels Einzugsermächtigung zu zahlen.
Seit 2012 neuer steuerlicher Absetzbetrag bis zu € 400,– möglich.
Für Anfragen steht Ihnen Herr Grüninger gerne zur Verfügung.
Tel. +43 424241712
E-Mail: klaus.grueninger@struprecht-evangelisch.at
Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag von 09.00h – 11.00h